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BERATUNG ZUR STEUEROPTIMIERUNG

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BERATUNG ZUR STEUEROPTIMIERUNG

Der grundsätzlich bestehende Unterschied zwischen nominaler und effektiver Steuerbelastung basiert auf zahlreichen Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Verlustrücktrag und Verlustvortrag
Unternehmen können Verluste vor- bzw. rücktragen, Verluste also mit den Gewinnen der nächsten bzw. des letzten Jahres verrechnen und so die Gesamtsteuerlast reduzieren.

Verluste können bis zu einem Betrag von EUR 1 Million um ein Jahr rückgetragen werden. Im Rahmen der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag allerdings nicht möglich.

Für den Vortrag von Verlusten auf kommende Jahre besteht keinerlei zeitliche Einschränkung. Bis zu einem Verlustbetrag von EUR 1 Million ist der Verlustvortrag uneingeschränkt möglich.

Bei Verlustvorträgen von über EUR 1 Million dürfen maximal 60% des jeweils zu versteuernden Jahresgewinns mit den noch vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden. 40% des Jahresgewinns müssen in diesem Fall also ohne Anrechnung von Verlusten der letzten Jahre regulär versteuert werden. Der nach dieser Vorschrift nicht anrechenbare Verlust kann jedoch unbegrenzt in die kommenden Jahre weiter vorgetragen werden.

Zinszahlungen
Zinsaufwendungen sind grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben vom zu versteuernden Gewinn abziehbar. Allerdings gibt es auch hier Abzugsbeschränkungen. Hierbei stehen wir Ihnen beratend und gestaltend zur Seite.

Lineare Abschreibung
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter können im Rahmen der linearen Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Die jährliche Abschreibungsrate wird aus dem Verhältnis der Anschaffungskosten zur gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes errechnet.

 

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